Beschlusssammlung der WEG: Inhalt, Einsicht und Pflichten
Die Beschlusssammlung dokumentiert die rechtlich relevanten Entscheidungen einer WEG. Was eingetragen werden muss, wer sie führt und wie Eigentümer Einsicht erhalten.
Was ist die Beschlusssammlung einer WEG?
Die Beschlusssammlung ist das fortlaufende Entscheidungsregister einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie macht sichtbar, welche Beschlüsse gelten, angefochten oder aufgehoben wurden. Ihre Grundlage ist § 24 Absatz 7 und 8 WEG.
Sie ist nicht dasselbe wie die Protokollsammlung. Ein Versammlungsprotokoll beschreibt Ablauf und Ergebnisse einer konkreten Eigentümerversammlung. Die Beschlusssammlung enthält dagegen nur die gesetzlich bestimmten Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen in fortlaufender Form.
Was muss in die Beschlusssammlung?
| Eintrag | Erforderliche Angaben |
|---|---|
| Beschluss aus einer Versammlung | Wortlaut sowie Ort und Datum der Versammlung |
| Umlaufbeschluss | Wortlaut sowie Ort und Datum der Verkündung |
| Gerichtliche Entscheidung nach § 43 WEG | Urteilsformel, Datum, Gericht und Parteien |
| Anfechtung oder Aufhebung | Entsprechender Vermerk mit Datum |
Erfasst werden die genannten Beschlüsse und Entscheidungen, soweit sie nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Die Einträge müssen fortlaufend nummeriert und unverzüglich vorgenommen werden. Wird ein Beschluss angefochten oder aufgehoben, gehört auch das als Vermerk in die Sammlung.
Wer muss die Beschlusssammlung führen?
Grundsätzlich führt der Verwalter die Beschlusssammlung. Fehlt eine Verwaltung, ist der Vorsitzende der Eigentümerversammlung zuständig, sofern die Gemeinschaft nicht durch Mehrheitsbeschluss eine andere Person bestimmt hat. Auch bei einer WEG ohne Verwalter entfällt die Pflicht also nicht.
- Beschlusswortlaut unmittelbar nach der Verkündung übernehmen.
- Einträge chronologisch und fortlaufend nummerieren.
- Anfechtung, rechtskräftige Aufhebung und Löschung datiert vermerken.
- Sammlung so aufbewahren, dass sie dauerhaft vollständig und zugänglich bleibt.
- Bei Verwalterwechsel vollständig und nachvollziehbar übergeben.
Wer darf die Beschlusssammlung einsehen?
Jeder Wohnungseigentümer kann Einsicht verlangen. Auch ein Dritter darf Einsicht nehmen, wenn ihn ein Wohnungseigentümer dazu ermächtigt hat – etwa ein Kaufinteressent, Anwalt oder Sachverständiger. Das Gesetz gewährt ein Einsichtsrecht; für Versand, Kopien oder digitale Bereitstellung können je nach Aufwand und Vereinbarung gesonderte Fragen entstehen.
Das allgemeine Recht jedes Eigentümers auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen ergibt sich ergänzend aus § 18 Absatz 4 WEG. Eine Anfrage sollte die gewünschte Form und einen angemessenen Termin nennen. Wird sie ohne nachvollziehbaren Grund ignoriert, sollte der Vorgang schriftlich dokumentiert werden.
Beschlusssammlung prüfen: praktische Checkliste
- Sind alle Versammlungen und Umlaufbeschlüsse seit Juli 2007 abgedeckt?
- Stimmt jeder Eintrag wortgleich mit dem verkündeten Beschluss?
- Sind Ort, Datum und fortlaufende Nummer vorhanden?
- Wurden gerichtliche Entscheidungen nach § 43 WEG aufgenommen?
- Sind Anfechtungen und Aufhebungen eindeutig vermerkt?
- Lassen sich Beschlüsse zu Verträgen, Baumaßnahmen und Kosten schnell finden?
Besonders wichtig ist die Prüfung vor einem Verwalterwechsel, einer größeren Sanierung oder dem Wohnungskauf. Alte Beschlüsse können weiterhin maßgeblich sein – etwa zu Kostenverteilung, Nutzung, Hausordnung oder wiederkehrenden Vollmachten.
Was tun bei einer unvollständigen Beschlusssammlung?
Fehlende oder fehlerhafte Einträge sollten mit konkreter Beschlussnummer, Versammlungsdatum und gewünschter Korrektur schriftlich gemeldet werden. Der Verwaltungsbeirat kann die Bereinigung kontrollieren und das Thema für die nächste Versammlung vorbereiten.
- Unterlagen und Versammlungsprotokolle abgleichen.
- Verwaltung mit angemessener Frist zur Ergänzung auffordern.
- Korrektur und neuen Stand der Sammlung bestätigen lassen.
- Dauerhafte Versäumnisse in der Leistungsbewertung der Verwaltung berücksichtigen.
- Bei rechtlich bedeutsamen Lücken fachkundigen Rat einholen.
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Häufige Fragen
Ist eine Beschlusssammlung für jede WEG Pflicht?
Ja. § 24 WEG schreibt die Führung einer Beschlusssammlung vor. Die Pflicht besteht auch dann, wenn die Gemeinschaft keinen Verwalter hat.
Was ist der Unterschied zwischen Beschlusssammlung und Protokoll?
Das Protokoll dokumentiert eine bestimmte Eigentümerversammlung. Die Beschlusssammlung führt die gesetzlich bestimmten Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen fortlaufend zusammen und enthält insbesondere den genauen Beschlusswortlaut.
Darf ein Kaufinteressent die Beschlusssammlung einsehen?
Ein Dritter darf Einsicht erhalten, wenn ihn ein Wohnungseigentümer dazu ermächtigt. Kaufinteressenten sollten sich die Ermächtigung deshalb vom aktuellen Eigentümer geben lassen.
Wer führt die Beschlusssammlung ohne Hausverwaltung?
Ohne Verwalter ist grundsätzlich der Vorsitzende der Eigentümerversammlung zuständig. Die Eigentümer können durch Mehrheitsbeschluss eine andere Person damit beauftragen.